Charta der Grundrechte der EU
Mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) hat die EU den Bürger*innen 2009 erstmals einen rechtsverbindlichen Katalog an Grundrechten, Freiheiten und wirtschaftlichen sowie sozialen Rechten vorgelegt. Die Grundrechte werden in sechs Titeln zusammengefasst: Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte.
Als Teil des „Wertefundamentes der EU“ ist die Charta bei allen Handlungen der EU-Institutionen anzuwenden. Auch die Mitgliedsstaaten sind zur Einhaltung der Charta verpflichtet, wenn sie EU-Recht umsetzen. Dies betrifft auch die Kohäsionspolitik. Die Leitlinien der EU-Kommission enthalten wichtige Regularien und Erläuterungen zu den rechtlichen Auswirkungen der Charta bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds („ESI-Fonds“).
In den Vorgaben der Dach- und ESF Plus-Verordnung für die Strukturfonds-Förderperiode 2021-2027 hat die Charta eine größere Bedeutung als in den Förderperioden zuvor: Die Achtung der Charta bei der Planung und Umsetzung des ESF Plus ist eine zielübergreifende grundlegende Voraussetzung. Alle aus dem ESF Plus finanzierten Vorhaben müssen bei der Auswahl und Umsetzung die Vorgaben der Charta einhalten. Die Missachtung der Charta kann zur Aussetzung von Zahlungen durch die EU führen.
Für den Fall von Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem ESF Plus hat die Verwaltungsbehörde des ESF Plus-Bundesprogramms eine Reihe von Vorkehrungen getroffen, durch die betroffene Personen Beratung und Unterstützung erhalten. Hierzu gehört eine Informationspflicht seitens der Administration ebenso wie die Erläuterungen zum Mechanismus bei Beschwerden. Vorhabenträger und Teilnehmende werden aktiv informiert und können sich an eine der zuständigen Stellen wenden.
Die GRC enthält rechtliche Bestimmungen, die den Querschnittsthemen in vielerlei Hinsicht entsprechen: Die Nichtdiskriminierung (Artikel 21) mit Diskriminierungs-Verboten, die über die Antidiskriminierungs-Richtlinien der EU und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hinausgehen, die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, aber auch direkt auf die Gleichstellung zielende Maßnahmen (Artikel 23) und die Ökologische Nachhaltigkeit mit der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus und des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung durch die Politik der EU (Artikel 37).