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Antidiskriminierung im ESF Plus

Auf den ESF Plus bezogen können Diskriminierungen sowohl in unmittelbarer als auch als mittelbarer Form vorkommen.

In der Umsetzung des ESF Plus können solche unmittelbaren Diskriminierungen rassistische Zuschreibungen von Projektdurchführenden oder anderen Teilnehmenden sein, ebenso altersdiskriminierende Aussagen, geschlechterstereotype Beratungen oder auch behindertenfeindliches, homophobes oder transfeindliches Verhalten oder Äußerungen. Unmittelbar diskriminierend - zugleich unwahrscheinlich - wären auch explizite Zugangsbeschränkungen für Personengruppen. Ausdrücklich keine Diskriminierung sind positive Maßnahmen im Sinne des AGG, die gezielt als Nachteilsausgleich für von Diskriminierung betroffene Zielgruppen angelegt sind.

Im ESF Plus kann es zu Formen mittelbarer Diskriminierung kommen, wenn Förderbedingungen zwar neutral formuliert sind, aber faktisch bestimmte Personengruppen von der Teilnahme ausschließen oder ihre Teilnahme in ungerechtfertigter Weise erschweren. Das wäre z.B. der Fall, wenn Menschen mit Behinderungen faktisch nicht an einem Angebot teilnehmen können, weil es nicht barrierefrei ist. Hierbei ist nicht nur an die bauliche Barrierefreiheit zu denken, sondern auch an die von didaktischen Konzepten, Information und Öffentlichkeitsarbeit und genutzten Materialien.

Die zentralen Dokumente für den ESF Plus auf internationaler und nationaler Ebene betonen ausdrücklich, dass die Europäische Grundrechtecharta und die UN-Behindertenrechtskonvention bei der Umsetzung des ESF Plus beachtet werden müssen. Bei Verstößen gegen die Europäische Grundrechtecharta – und hier sind vor allem die Vorgaben zur Nichtdiskriminierung in Artikel 21 im Blick – sieht der ESF Plus Beschwerdewege und -zuständigkeiten vor. Teilnehmende müssen über diese Möglichkeiten informiert werden.

Beim Bereichsübergreifenden Grundsatz Antidiskriminierung geht es aber nicht allein um die Nichtdiskriminierung, sondern auch um die Überwindung von Diskriminierung und die Herstellung von Chancengleichheit. Daher müssen die ESF-Akteur*innen auch überlegen, wie sie mit ihren Programmen aktiv dazu beitragen können, bestehende Diskriminierung zu überwinden und Nachteile aufgrund von diskriminierenden Strukturen auszugleichen.

Hierfür ist es wichtig zu prüfen, welche Formen von Diskriminierung im Themenfeld des Programms bedeutsam sind und was wirksame Ansätze für eine Überwindung dieser Benachteiligung sein können. Im Bereich Zielgruppen und Themen haben wir für einige Themenbereiche genauer beschrieben, was dies bedeuten kann.