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Mittelbare und unmittelbare Diskriminierung

Es gibt unmittelbare und mittelbare Formen von Diskriminierung.

Als eine unmittelbare Benachteiligung wird in § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine weniger günstige Behandlung definiert, „die eine Person aufgrund der im Gesetz abgedeckten Diskriminierungskategorien erfährt im Gegensatz zu einer anderen Person, die diesen Kategorien nicht entspricht und dies in derselben Situation nicht erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“ Das bedeutet, dass im- oder explizit deutlich wird, dass eine Person aufgrund des ihr zugeschriebenen Merkmals eine bestimmte Leistung nicht erhält oder keinen Zugang zu Diensten bekommt. Alle Diskriminierungen, die in der Interaktion zwischen Personen stattfinden, gehören zu den unmittelbaren Diskriminierungen, so auch die allgemeinen und sexuellen Belästigungen.

Eine mittelbare Benachteiligung hingegen „liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren“ Menschen wegen einer der Diskriminierungskategorien faktisch benachteiligen. In solchen Regelungen findet sich meist kein direkter Hinweis auf eine Anders- oder Schlechterbehandlung. Dennoch kann es sein, dass die Anwendung der Vorschriften, Kriterien oder Verfahren für unterschiedliche Personengruppen unterschiedliche Folgen haben. Dann spricht man auch von struktureller Benachteiligung. Nach dem AGG ist eine mittelbare Benachteiligung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund eines der im AGG definierten Diskriminierungsmerkmale erfolgt. Im Sinne der EU-Verordnungen zum Bereichsübergreifenden Grundsatz Antidiskriminierung sollte aber auch eine mittelbare Benachteiligung aufgrund des sozialen Status oder des Wohnortes mitgedacht werden.